Unfallregulierung

Im Schnitt ist jeder Autofahrer alle fünf Jahrein einen Unfall verwickelt. Schuld oder nicht schuld, das ist dabei immer wieder die Frage. Was für Sie eindeutig scheint, kann juristisch viel verzwickter sein. Zudem hängt bei der Schuldfrage viel vom eigenen Verhalten ab, auch schon am -Unfallort.

Crash! …und nun? Beim Unfall sind Sie meist auf sich allein gestellt. Deshalb hier ein paar Tips, damit Sie Ihrem Recht später nicht hinterherlaufen:

  • Unfallstelle sichern!
  • Umgehend Polizei – und falls erforderlich Rettungswagen – rufen.
  • Auch wenn’s schwer fällt – immer kühlen Kopf bewahren! Nicht vom Unfallgegner einschüchtern lassen.
  • Keine spontanen Schuldbekenntnisse!
  • Nichts verändern, bevor die Polizei eintrifft.
  • Notieren Sie Namen des Fahrers (Führerschein) und Halters (Fahrzeugschein), polizeiliches Kennzeichen sowie Versicherungsgesellschaft und -nummer Ihres Unfallgegners.
  • Überprüfen Sie das Protokoll der Polizei, korrigieren Sie notfalls Unstimmigkeiten oder falsche Sachverhalte.

Lassen Sie sich vor Ort von nichts und niemandem beeinflussen. Nehmen Sie keine kostenlosen Angebote von unseriösen „Unfällhelfern“ (Abschleppunternehmen, Werkstätten‘) an, mit denen das Abtreten Ihrer Ansprüche verbunden ist.

Wer hat denn nun Recht?

Das kann Ihnen Ihr Anwalt sagen. Er ist Ihr kompetenter Berater in allen Rechtsfragen rund um den Unfall, vertritt Ihre Interessen und Sie persönlich im Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung. Auch wenn Sie meinen, daß alles klar sei, sollten Sie auf seinen Rat nicht verzichten. Ihr Anwalt kennt sich bestens aus im Verkehrsrecht. Er weiß, welche Ansprüche (z.B. Schmerzensgeld, Wertminderung oder Nutzungsausfall) Sie wie geltend machen können oder ob eine Mitschuld diese eventuell einschränkt.

Wann ist was zu tun?

Auch hier hilft Ihr Anwalt: Wann kann Ihr Wagen in die Werkstatt, ohne daß Sie Schadenersatzansprüche verlieren? Benötigen Sie vom Arzt ein Attest zum Schmerzensgelananspruch? Wie und wann sprechen Sie mit Ihrer Versicherung? Nehmen Sie Ihren Kasko-Versicherer überhaupt in Anspruch? Brauchen Sie ein Sachverständigengutachten? Und,und,und …

In jedem Fäll sorgt Ihr Anwalt für eine schnellstmögliche Abwicklung Ihres Schadensfalles. Er läßt sich von keiner Partei hinhalten, kennt alle Tricks und Schliche und tappt deshalb auch in keine Falle.

Anwaltshonorar … wer soll das bezahlen?

Hier haben viele ein völlig falsches Bild: Fragen Sie Ihren Anwalt gleich zu Beginn einer Beratung nach den voraussichtlichen Kosten. Das ist für Sie ein Stück Sicherheit und für ihn selbstverständlich. In der Regel sind die Kosten ein Teil des gesamten Schadens, den der Gegner bzw. dessen Versicherung ganz oder zum Teil übernimmt. Ihr Anwalt sagt Ihnen außerdem, ob Sie Anspruch auf Beratungs- oder Prozeßkostenhilfe haben.

Und wie finde ich jetzt meinen Anwalt?

Die 240 örtlichen Anwaltvereine, die Mitglied im Deutschen Anwaltverein sind, können Ihnen fast alle sagen, welche Anwälte in Ihrer Nähe für Ihr Problem zur Verfügung stehen. Sie können Ihnen meistens sogar sagen, ob diese Anwälte Fremdsprachenkenntnisse haben.
Herr RA Jahn ist Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwalt Verein.


Und nun einige ausführlichere Erläuterungen, die Sie vielleicht erst lesen sollten, wenn es wirklich einmal gekracht hat.

Was tun wir für Sie nach einem Verkehrsunfall?

Zunächst meldet sich der Anwalt unter Vorlage einer Vollmacht bei der Haftpflichtversicherung der Gegenseite als Bevollmächtigter und macht Ihre Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche dem Grunde nach geltend.

Falls die Polizei den Unfall aufgenommen hat, wird bei der zuständigen Polizeistation um Akteneinsicht in die Ermittlungsakte gebeten.

Soweit eine Rechtsschutzversicherung benannt wurde, wird dort Kostendeckungszusage eingeholt.

Der Mandant erhält Kopien von allen Schreiben mit der Bitte um Kenntnisnahme.

Sobald uns das Sachverständigengutachten sowie die weiteren Unterlagen vorliegen, werden wir Ihre Ansprüche der Höhe nach beziffern und geltend machen.

Falls sich die Versicherung mit Fragebögen oder diversen Fragen direkt an Sie wendet, können Sie diese selbstverständlich gerne bei uns einreichen. Wir werden dann die Fragebögen und die eventuell entstandenen Fragen gerne für Sie beantworten. Falls sich die Versicherung der Gegenseite direkt an Sie wenden sollte, teilen Sie uns dies bitte mit und übersenden uns erhaltene Schreiben.

Des weiteren möchten wir Sie darauf hinweisen, daß Sie sofort Ihre Haftpflichtversicherung von dem Unfall benachrichtigen müssen, falls dies noch nicht geschehen ist.

Sollte der Unfall polizeilich aufgenommen worden sein, so übersenden Sie uns bitte den Aufnahmebogen der Polizei, falls noch nicht geschehen. Aussagen zum Unfallhergang sprechen Sie bitte unbedingt vorher mit uns ab.

Bitte veranlassen Sie, daß die Reparaturwerkstatt die gesamte Reparaturdauer einschließlich eventueller Lackierarbeiten in der Rechnung mit aufführt.

Unsere Gebühren haben Sie anteilig nur soweit zu tragen, als Sie an dem Verkehrsunfall eine Mitschuld tragen und Sie keine Rechtsschutzversicherung für diesen Fall abgeschlossen haben.

Es ist natürlich immer zu bedenken, daß unter Umständen eine gewisse Mitschuld von der Haftpflichtversicherung der Gegenseite geltend gemacht werden wird. Um die Beweislage bei der Klärung einer solchen eventuellen Mitschuld günstig zu gestalten, ist eine lückenlose Beweisführung nötig, wobei Sie uns nach Kräften unterstützen sollten.

Wir möchten Sie nochmals darauf hinweisen, daß, soweit außer dem Kraftfahrzeug noch weitere Gegenstände beschädigt wurden, durch die gegnerische Versicherung Ersatz nur erfolgt, wenn die Höhe dieser Schäden in irgendeiner Weise nachgewiesen wird.

Bei dem Unfall wurden Sie vielleicht erheblich verletzt. Wir werden daher prüfen, ob wir für Sie Strafantrag stellen und als Nebenkläger gegen den Unfallgegner in Strafprozeß auftreten sollen.

Wir werden weiterhin die Vorgehensweise der Polizei genau kontrollieren und gegebenenfalls eigene Beweiserhebungen veranlassen. Wir können Zeugenaussagen selbst besorgen und Zeugen hier verhören. Sollten Sie irgendwelche Aussagen bezüglich des Unfalles erhalten, so teilen Sie uns die Namen und Anschriften von möglichen Zeugen mit.

Wir können in der Westfalenpost und im Diemelboten mögliche Zeugen auffordern, sich bei uns zu melden.

Die zivilrechtlichen Ansprüche, die wir gegen den Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherung geltend machen können, sind wegen der Verletzungen in Schmerzensgeldansprüche und Schadensersatzansprüche aufzuteilen.

Zur Regulierung der Schmerzensgeldansprüche aufgrund Ihrer Verletzungen ist es nicht erforderlich, daß Sie sich selbst ein Attest ausstellen lassen. Das Schmerzensgeld bemißt sich nach einer Vielzahl von Gesichtspunkten, die in aller Regel in einem Attest nicht festgehalten werden können. Deshalb wird von uns veranlaßt, daß die Versicherung ein umfassendes Gutachten bei den behandelnden Ärzten einholt und auch direkt bezahlt. Im übrigen ist es auch dringend zu empfehlen, die Bezifferung des Schmerzensgeldanspruchs bis zum Abschluß der ärztlichen Behandlung zurückzustellen, da nur sämtliche, für die Bemessung wesentlichen Umstände, wie z. B. die Dauer der Arbeitsunfähigkeit oder etwa eine verbleibende Beeinträchtigung ausreichend festgestellt und berücksichtigt werden können.

Der gegnerischen Versicherung gegenüber sind alle Schäden nachzuweisen. Dies gilt ebenfalls für Ausgaben im Zusammenhang mit dem Krankenhausaufenthalt beziehungsweise der Folgezeit. Sammeln Sie daher alle Belege in diesem Zusammenhang. Notieren Sie sich sämtliche Fahrtkosten und Arbeitszeitausfälle. Diese Unterlagen wollen Sie uns bitte zu gegebener Zeit zusenden und die beschädigten Gegenstände sowohl zur Beweissicherung als auch zur Geltendmachung von Schadenersatz selbst weiter aufbewahren, damit eine Besichtigung noch erforderlichenfalls geschehen kann.

Notieren Sie bitte alle Behandlungen, Krankenhaus- und Arztaufenthalte und auch jeweils Ihr subjektives Schmerzempfinden. Zeigen Sie die Beeinträchtigungen auf, die Sie nach dem Unfall haben, z.B. früher betriebene Sportarten und Freizeitgestaltungen nicht mehr ausüben zu können, etc.

Wir gehen davon aus, daß Sie während mündlicher Besprechungen mit uns oder während der geführten Telefonate Notizen machen und abgesprochene Vereinbarungen notieren.

Nach diesen trockenen juristischen Ausführungen möchten wir es nicht versäumen, Ihnen gute Besserung zu wünschen. Bei all den Aufregungen können wir Ihnen nur als schwachen Trost versichern, daß wir uns um die rechtliche Seite kümmern werden, und Sie ständig und unaufgefordert auf dem laufenden halten werden.

Allgemeine Hinweise zu den verschiedenen Forderungen:

In die Gefahr, in einen Unfall verwickelt zu werden, kommt nahezu jeder Autofahrer einmal.

Es ist dann gut zu wissen, welche Rechte man hat und welchen Ansprüchen man als Verantwortlicher ausgesetzt ist. Mit diesem Wissen können Sie besser mit unserer Rechtsanwaltskanzlei zusammenarbeiten.

Als Schädiger (Fahrer) oder Verantwortlicher (Halter des Kfz) kann man sich im Normalfall auf seine Haftpflichtversicherung stützen. Und auch der Geschädigte kann sich gemeinhin darauf verlassen, daß die „gegnerische“ Kfz-Haftpflichtversicherung den Schaden trägt. Viele Unfälle werden folglich von versicherungsrechtlichen Fragestellungen begleitet, die es zusätzlich zu beachten gilt (s. Kapitel: Die Kfz-Versicherung).

Folgende Schadenspositionen sind grundsätzlich ersatzfähig:

  • Personenschäden:
    1. Heilungskosten
    2. zusätzliche Kosten für Besuche, Telefon, Trinkgelder, Pflegekosten, vermehrte Bedürfnissse
    3. Erwerbskosten
    4. vertaner Urlaub
    5. im Todesfall:
      entgangener Unterhalt, Beerdigungskosten, Ausfall eines der Ehepartner im Haushalt
    6. Schmerzensgeld
  • Sachschäden:
    1. Reparaturkosten
    2. Ersatzwagen
    3. Wertminderung
    4. Mietwagen
    5. Nutzungsausfall
    6. Nebenkosten:
      Taxi, Abschleppkosten, Gutachterkosten, verlorener Schadensfreiheitsrabatt, Mehrwertsteuer, Standgeld, Vorhaltekosten, Entsorgungskosten, Umbaukosten, Unkostenpauschale
  • Sonstige Schäden:
    1. Rechtsanwaltskosten
    2. entgangener Gewinn

Im Grundsatz gilt: Der Geschädigte soll so gestellt werden, als hätte der Unfall nicht stattgefunden. Es sind somit alle auf dem Unfall beruhenden Schäden zu ersetzen – allerdings auch nur diese. Der Geschädigte darf durch die Ersatzleistung nicht besser stehen, als er ohne Unfall stünde. Dabei sind die vorstehend aufgezählten Schadenspositionen meist von besonderer Bedeutung (im einzelnen siehe unten). In allen Fällen trifft den Geschädigten eine Schadensminderungspflicht. Er soll sich nicht auf Kosten des Schädigers bereichern und auch keine unnützen Ausgaben verursachen. Der Geschädigte hat sich also wirtschaftlich vernünftig zu verhalten.

Der Personenschaden

Ob ein unfallbedingter Personenschaden vorliegt und in welcher Höhe der Schaden auszugleichen ist, muß gutachterlich geklärt werden. Für sachgerechte Entscheidungen der Rentenversicherungsträger im Rehabilitations- und Rentenverfahren und bei der Bezifferung von Schmerzensgeld- und Schadensersatzforderungen ist die sozialmedizinische Begutachtung von wesentlicher Bedeutung. Hauptmerkmal der gutachterlichen Tätigkeit ist, die hierfür zugrunde liegenden Sachverhalte zu klären und – unter besonderer Berücksichtigung der Gegebenheiten des Einzelfalles – sozialmedizinisch zu werten und einzuordnen. Eine qualifizierte Beurteilung der Auswirkung sich abzeichnender bwz. bereits manifester Gesundheitsstörungen auf die Erwerbsfähigkeit ist für den Anspruch von besonderer Bedeutung. Bei Verletzungen oder sonstigen Personenschäden – z.B. auch durch den Unfall zurechenbar verursachten psychischen Schäden – kann der Geschädigte unter anderem den Ersatz folgender Schadenspositionen verlangen:

Heilbehandlungskosten:
Grundsätzlich sind Arzt- und Krankenhauskosten sowie Aufwendungen für Medikamente und Heilmittel erstattungsfähig. Wenn allerdings eine gesetzliche Krankenkasse die Kosten trägt, kann der Geschädigte selbst nichts verlangen.

Erwerbsschäden:
Entgangene Einkünfte sind ebenfalls ersatzfähige Schäden. Dem Geschädigten bleibt es unbenommen, bei längerer Erwerbsunfähigkeit oder – einschränkung nachzuweisen, daß sich seine Einkünfte gesteigert hätten (z.B. bei konkreten beruflichen Beförderungsaussichten). Der Ersatz erfolgt regelmäßig in Form einer Rente, nur ausnahmsweise durch eine einmalige Abfindung.

Auch erforderliche Babysitterkosten müssen ersetzt werden. Aufwendungen für Handwerker, z.B. beim Hausbau oder der Wohnungrenovierung, fallen dann unter die Ersatzpflicht, wenn der Geschädigte diese Arbeiten selbst hätte ausführen können und dies auch konkret vorhatte (OLG Hamm, NZV 1989, 72 = VerbraucherR ’90, 169). Das muß er allerdings beweisen (BGH, NJW 1990, 1037 = VerbraucherR ’91, 174).

Schmerzensgeld:
Dem Geschädigten steht üblicherweise je nach Schwere der Körperverletzung ein Schmerzensgeld zu. Dieses reicht von einigen 100,00 € bei leichteren Verletzungen (z.B. Prellungen) bis zu ca. 350000,00 € (z.B. bei Querschnittslähmung). In der Fachliteratur und bei den Automobilclubs gibt es Tabellen, die einen Überblick über die Rechtspechungspraxis geben.

Todesfall:
Im Todesfall haben die Hinterbliebenen Anspruch auf entgangenen Unterhalt (z.B. in Form einer Rente) sowie auf die Beerdigungskosten.

Der Sachschaden

Der Fahrzeugschaden stellt die zentrale und wesentliche Schadenposition im Rahmen der Verkehrsunfallbearbeitung dar. Er umfaßt sämtliche Schäden, die unmittelbar an dem Fahrzeug entstanden sind.

Zum Fahrzeug gehören alle mit ihm fest verbundenen Gegenstände. Hierzu zählt beispielsweise auch das Autoradio, selbst wenn es sich um ein sog. „Quickout“ handelt, es also aus dem Fahrzeug ohne größeren Aufwand entfernt werden kann. Nicht zum Fahrzeug gehören hingegen Sachen, die lediglich von dem Mandanten in das Fahrzeug verbracht wurden, wie beispielsweise Kleidungsstücke, Gepäck usw.

Bei einem Kfz-Unfall kommen folgende erstattungsfähige Sachschäden in Betracht:

Reparaturkosten bzw. Fahrzeugwert:
Der Geschädigte kann die Reparaturkosten verlangen. Wenn er das Fahrzeug nicht reparieren läßt, wozu er übrigens nicht verpflichtet ist, werden die Kosten geschätzt. Sofern der Geschädigte das Fahrzeug dann in einer Fachwerkstatt reparieren läßt und die Rechnung niedriger ausfällt als im Gutachten veranschlagt, entscheiden die Gerichte unterschiedlich, ob nur die wahren Reparaturkosten ersetzt werden oder die im Gutachten angegebene Summe. Für den Geschädigten empfiehlt sich häufig, den Schätzbetrag erst einmal zu vereinnahmen und sich dann zu überlegen, ob wirklich eine Reparatur durchgeführt werden soll.

Wenn – z.B. bei schweren Schäden oder bei einem Totalschaden – die Reparaturkosten bedeutend höher sind als der Wiederbeschaffungswert, also der Preis, den ein gleichwertiges Fahrzeug auf dem Markt kostet, dann muß sich der Geschädigte mit dem Wiederbeschaffungswert zufriedengeben. Die Grenze liegt bei ca. 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes. Allerdings darf der Restwert des beschädigten Fahrzeugs bei der Schadenregulierung nicht mehr berücksichtigt werden. Diese neue Rechtsprechung des BGH (NJW 1992, 302) stellt den Geschädigten viel besser als die frühere Rechtsprechung und die bisherige Praxis der Versicherer. Bei neuen Fahrzeugen, die erst bis zu 1000 km Laufleistung erbracht haben, gelten z.T. andere Regeln.

Der Schädiger trägt auch das „Prognoserisiko“. Wenn also die Reparaturkosten unerwartet höher liegen als vorher – z.B. aufgrund eines ordnungsgemäß erstellten Gutachtens – angenommen werden konnte, kann der Geschädigte den vollständigen Ersatz dieser höheren Kosten verlangen.

Totalschaden:
Der entstandene Schaden kann weder konkret oder fiktiv nach Maßgabe des zur Reparatur des Schadens erforderlichen Geldbetrages abgerechnet werden, wenn die Reparatur technisch nicht mehr möglich ist, also ein technischer Totalschaden vorliegt. Dann gebührt dem Geschädigten lediglich der Betrag, der für die Beschaffung eines dem Unfallfahrzeug vergleichbaren Ersatzfahrzeuges im unbeschädigten Zustand erforderlich ist (Wiederbeschaffungswert). Von dem Wiederbeschaffungswert ist der Wert des dem Geschädigten verbliebenen Unfallfahrzeuges abzuziehen (Restwert). Die Höhe des Wiederbeschaffungswertes wird in der Praxis vom Sachverständigen in seinem Gutachten bestimmt.

Wertminderung:

Trotz durchgeführter Reparatur des Unfallfahrzeuges kann daran ein Makel zurückbleiben in Form eines

Trotz durchgeführter Reparatur des Unfallfahrzeuges kann daran ein Makel zurückbleiben in Form eines technischen oder eines merkantilen Minderwertes.

Der technische Minderwert wird in den Fällen angenommen, in denen im Rahmen der Reparaturarbeiten nicht sämtliche Schäden in technisch einwandfreier Art und Weise beseitigt werden konnten. Demgegenüber handelt es sich beim sog. merkantilen Minderwert um den „Makel“, den das Fahrzeug allein dadurch behält, daß es als Unfallfahrzeug zu qualifizieren ist. Dieser Makel führt bei der Veräußerung des Fahrzeuges regelmäßig zu einem Mindererlös.

In Rechtsprechung und Literatur ist nicht eindeutig geklärt, in welchen Fällen merkantile Wertminderung überhaupt in Betracht kommt. Allgemein gelten folgende Grundsätze:

das betreffende Fahrzeug muß einen nicht unerheblichen Schaden erlitten haben. Reine Blechschäden oder Schäden an auswechselbaren Teilen begründen keinen merkantilen Minderwert. Darüber hinaus müssen die Reparaturkosten mindestens 10 % des Neuwagenpreises ausmachen.

Bei dem Fahrzeug darf es sich nicht um ein älteres Fahrzeug handeln. Allgemeine Grenze für die Erstattungsfähigkeit ist ein Fahrzeugalter von 5 Jahren;

Je neuer oder exotischer das Fahrzeug ist, desto höher ist der Minderwert zu beziffern;

Streitig ist, ob merkantiler Minderwert auch für Nutzfahrzeuge gewährt wird.

Es gibt verschiedene Methoden zur Errechnung des Minderwertes.

In der Praxis braucht sich der Sachbearbeiter für die Verkehrsunfallbearbeitung regelmäßig nicht mit den verschiedenen Berechnungsmethoden zur Ermittlung der merkantilen Wertminderung zu beschäftigen. Dies gilt zumindest in den Fällen, in denen der Geschädigte ein Sachverständigengutachten über den Fahrzeugschaden einholen läßt. Die Gutachten enthalten in aller Regel Angaben über den Umfang der merkantilen Wertminderung, die auch von dem Kfz-Haftpflichtversicherer akzeptiert werden.

Abschleppkosten:
Das Abschleppen des Fahrzeugs von der Unfallstelle zur nächsten Reparaturwerkstatt ist erstattungsfähig. Wenn eine entferntere Werkstatt gewählt wird, werden die Mehrkosten nur bei berechtigten Gründen (z.B. preisgünstigere Werkstatt oder spezielle Fachwerkstatt) ersetzt. Bei offensichtlichem Totalschaden scheiden Abschleppkosten aus, wenn das Fahrzeug vor Ort entsorgt werden kann.

Standkosten:
Beläßt der Geschädigte das verunfallte Fahrzeug vor der Reparatur bzw. im Falle eines Totalschadens bis zu seiner Entsorgung auf dem Gelände der Werkstatt, berechnet ihm die Wertstatt hierfür regelmäßig ein Standgeld. Unnötige Standzeiten sind deshalb zu vermeiden. Sollte sich die Schadenabwicklung verzögern, empfiehlt es sich den Anspruchsgegner auf das sich laufend erhöhende Standgeld hinzuweisen. Die Höhe des Standgeldes ist nicht einheitlich. Regelmäßig werden pro Tag ca. 5,00 € in Rechnung gestellt. Wird dieser Betrag erheblich überschritten, sollte der Geschädigte den Anspruchsgegner auch hierauf hinweisen, um dem Vorwurf der Verletzung der Schadenminderungspflicht zu entgehen. Der Nachweis des entstandenen Schadens erfolgt durch Vorlage der Standgeldrechnung.

Entsorgungskosten:
Fallen aufgrund eines Totalschadens Entsorgungskosten an, sind auch diese von dem Haftpflichtversicherer zu ersetzen. Die Bezifferung des entsprechenden Schadens erfolgt stets konkret durch Vorlage einer Rechnung. Fiktive Entsorgungskosten scheiden aus.

Umbaukosten:
Liegt ein Totalschaden vor und verfügt das Unfallfahrzeug über ein Radio- oder CDabspielgerät, wird der Geschädigte das Gerät üblicherweise vor der Veräußerung oder der Entsorgung des Fahrzeuges ausbauen und in das Ersatzfahrzeug einbauen. Dadurch können Umbaukosten entstehen.
Voraussetzung für den Anfall der Umbaukosten ist jedoch stets, daß der Sachverständige den Wert des Radios nicht bereits bei der Bezifferung des Wiederbeschaffungswertes berücksichtigte. In diesem Fall stecken die Kosten für das Radio bereits in dem Betrag, der nach Auffassung des Sachverständigen erforderlich ist, um sich ein dem Unfallfahrzeug entsprechendes Ersatzfahrzeug – inklusive Radio/Kassettenabspielgerät – zulegen zu können.
Die Umbaukosten können pauschal abgerechnet werden. Von dem Kfz-Haftpflichtversicherer werden regelmäßig 40,00 € bis 50,00 € anerkannt. Ein konkreter Nachweis wird nur in Ausnahmefälle gefordert.

Kosten für Gutachten:
Gutachten sind teuer. Bei Bagatellschäden wäre es unwirtschaftlich, ein Gutachten über den Schadensumfang anfertigen zu lassen. Die Bagatellgrenze liegt bei ca. 500,00 €. Fällt der Schaden geringer aus, hat der Geschädigte, sofern er das Gutachten in Auftrag gegeben hat, die Kosten selbst zu tragen. Bei größeren Schäden muß der Schädiger das Gutachten bezahlen. Ein Anruf bei der „gegnerischen“ Versicherung schafft am einfachsten Klarheit, ob man problemlos einen Gutachter beauftragen kann.

Liegt der Schaden eindeutig unter 500,00 €, läßt sich der Fahrzeugschaden nur über eine Reparaturkostenrechnung oder einen Kostenvoranschlag beziffern. Ist gerade keine Reparatur des Unfallschadens beabsichtigt und soll „fiktiv“ abgerechnet werden, kann der Geschädigte den Fahrzeugschaden nur über einen Kostenvoranschlag beziffern. Die Kostenvoranschläge werden von Werkstätten gegen geringes Entgelt erstellt. Streitig ist, ob der Haftpflichtversicherer die Kosten des Kostenvoranschlages zu übernehmen hat.

Mehrwertsteuer:
Auch die vom Geschädigten zu entrichtende Mehrwertsteuer ist zu erstatten, es sei denn, der Geschädigte ist selbst zur Abführung von Mehrwertsteuer verpflichtet und deshalb vorsteuerabzugsberechtigt.

Nutzungsschaden:
Auch die Tatsache, daß der Geschädigte sein Fahrzeug nicht nutzen kann, bedeutet einen Schaden. Er kann entweder abstrakt nach Tabellen abgerechnet werden (sog. Nutzungsausfall) – diese Tabellen können z. B. bei den Automobilclubs eingesehen werden -, oder der Geschädigte kann sich ein (gleichwertiges) Mietfahrzeug nehmen, dessen Kosten zu ersetzen sind. Allerdings muß er sich nach dem günstigsten Mietpreis erkundigen. Der Geschädigte spart während der Mietzeit laufende Kosten für das eigene Fahrzeug. Damit diese nicht abgezogen werden, empfiehlt es sich regelmäßig, ein geringerwertiges Fahrzeug zu mieten. Grundsätzlich hat der Geschädigte jeweils dafür zu sorgen, daß der beschädigte Wagen schnell repariert bzw. baldmöglichst ein Ersatzfahrzeug angeschafft wird, um die Zeit des Nutzungsausfalls so kurz wie möglich zu halten. Falls ein Zweitfahrzeug vorhanden ist, darf der Geschädigte kein Mietfahrzeug in Anspruch nehmen.

Vorhaltekosten:
Vorhaltekosten entstehen dem Geschädigten allein dadurch, daß er das Fahrzeug besitzt ohne es tatsächlich zu benutzen. Die Vorhaltekosten setzen sich u. a. aus dem täglichen Wertverlust des Fahrzeugs, Steuern und Versicherungen sowie sonstigen verbrauchsunabhängigen Kosten für das Fahrzeug zusammen. Der Schädiger hat dem Geschädigten als Ausgleich für den unfallbedingten Ausfall des Fahrzeuges lediglich die Vorhaltekosten zu ersetzen, wenn

für ein sehr altes Fahrzeug Nutzungsausfallentschädigung zu zahlen ist oder der Geschädigte über eine „Vorhaltereserve“ verfügt.

Über eine Vorhaltereserve verfügen i.d.R. nur größere Unternehmen mit einem großen Fuhrpark gewerblich genutzter Fahrzeuge. Die Reserefahrzeuge kommen zum Einsatz, wenn andere Fahrzeuge unfall- oder reparaturbedingt ausfallen. Fallen Fahrzeuge unfallbedingt aus, ist der Geschädigte wegen der vorgehaltenen Reservefahrzeuge nicht darauf angewiesen, ein Mietfahrzeug in Anspruch zu nehmen. Außerdem entsteht dem Unternehmen kein Nutzungsausfallschaden. Der Schädiger bzw. sein Haftpflichtversicherer hat dem Geschädigten jedoch die anteiligen Kosten für die Unterhaltung der Reservefahrzeuge zu ersetzen.

Sonstige Schäden:
Kosten für An- und Abmeldung des alten und des Ersatzfahrzeugs sind (bei Totalschaden) erstattungsfähig. Porto, Telefon- und Straßenbahnkosten werden meist pauschal (zur Zeit ca. 20,00 €) ohne besonderen Nachweis abgegolten. Ein verlorener Schadensfreiheitsrabatt in der Kaskoversicherung (nicht in der Kfz-Haftpflichtversicherung) ist ebenso zu ersetzen.

Nicht erstattungsfähig:
Der Arbeitsaufwand und die für die Regulierung geopferte Freizeit werden nicht erstattet.

Weitere erstattungsfähige Schäden:

Rechtsanwaltskosten:
Grundsätzlich hat der Geschädigte einen Anspruch auf Beiziehung eines Rechtsanwalts. Dessen Gebühren muß der Schädiger auch dann zahlen, wenn es nicht zu einem Gerichtsverfahren kommt! Falls ein Urteil vorliegt, gilt natürlich die allgemeine Regel: Wer verliert, zahlt. Bei einem Vergleich müssen sich die Parteien über die Kosten einigen. Wohl dem, der über eine Rechtsschutzversicherung verfügt: ein Prozeßkostenrisiko gibt es dann nicht.

Entgangener Gewinn:
Ein nachweislich als Folge des Unfalls dem Geschädigten entgangener Gewinn (z. B. hatte der Geschädigte vor, einen Neuwagen zu erwerben und hätte das alte Fahrzeug zu sehr günstigen, über dem Marktwert liegenden Konditionen in Zahlung geben können) ist ebenfalls zu erstatten (gvl. auch OLG Frankfurt, NJW-RR 1991, 919=VerbraucherR `92, 188).

Verlorener Urlaub:
Ob und in welcher Größenordnung die Tatsache schadensersatz-pflichtig ist, daß ein Urlaub nicht angetreten oder fortgesetzt werden konnte, darüber entscheiden die Gerichte nicht ganz einheitlich. Die Kosten einer gebuchten Reise, die wegen einer bei dem Unfall erlittenen Körperverletzung nicht angetreten werden kann, dürften als Folgeschaden der Verletzung normalerweise ersetzbar sein. Schwieriger ist die Rechtslage im Hinblick darauf, daß wegen festgesetzter betrieblicher Urlaubszeiten ein Urlaub nicht nachgeholt werden kann. Hier ein Schaden festzustellen und zu berechnen, ist nicht einfach.

Treffen jeden:
Hilfspflichten an der Unfallstelle

Auch wer nicht am Unfall beteiligt ist, sondern nur zufällig an der Unfallstelle vorbeikommt, ist zumindest bei schweren Körperverletzungen zur Hilfeleistung verpflichtet. Falls er diese Pflicht verletzt, macht er sich strafbar und kann auch zum Schadensersatz herangezogen werden.

Wenn dem Hilfeleistenden aber in diesem Zusammenhang Aufwendungen entstehen (z.B. wenn verschmutzte Kleidung gereinigt werden muß oder beim Transport eines Verletzten Flecken auf dem Sitzpolster zurückbleiben, dann sind ihm diese vom Schädiger bzw. Geschädigten zu ersetzten.

Von großer Bedeutung:
Mitverschulden

Sehr häufig sind die Fälle, in denen die Gerichte nicht nur einem der Unfallbeteiligten, sondern mehreren oder allen die Mitverantwortung für den Unfall auferlegen. Der Schaden wird dann nach jeweils festgestellten Schuldanteilen vom Unfallgegner bzw. dessen Versicherung beglichen. Den Rest des Schadens muß man selbst oder gegebenenfalls die eigene (Kasko-) Versicherung tragen. Ein typischer Fall hierfür ist das Vernachlässigen der Anschnallpflicht (z.B. OLG Karlsruhe, VersR 1991,83 = VerbraucherR`92,188) oder überhöhte Geschwindigkeit.

Gefährdet den Versicherungsschutz:
Schuldanerkenntnis

Lassen Sie sich nicht, etwa bedingt durch den ersten Schreck, zu einem Eingeständnis Ihrer „Schuld“ an der Unfallstelle verleiten. Auch vorformulierte Erklärungen, die nach Ansicht des OLG Karlsruhe (NJW 1991,1412 = VerbraucherR’92,188) unwirksam sind, sollten Sie nicht unterschreiben. Derartige Anerkenntnisse sind häufig für Sie bindend, nicht aber für Ihre Versicherungsgesellschaft, so daß für Sie die Gefahr besteht, auf dem Schaden hängenzubleiben bzw. gegenüber Ihrem Versicherer regreßpflichtig zu werden (OLG Hamm,VersR 1990,81 = VerbraucherR`91,179). Sie verletzen mit Schuldanerkenntnissen zudem Ihre Vertragspflicht gegenüber der Versicherung. Außerdem ist die Unfallsituation selten so klar, daß sich gleich an der Unfallstelle eine Alleinschuld feststellen ließe. Gar nicht selten sind nämlich die Fälle, in denen mehrere Unfallbe-teiligte eine Mitschuld trifft. Im übrigen gilt: Beweise sichern (Foto, Zeugen) und auf eine Aufnahme des Unfalls durch die Polizei bestehen.

Gerichtsurteile

§ Durch Personenschaden bedingte Einbußen sind zu ersetzen

Urteil: Je nach Art des Schadens müssen dem Geschädigten die Kosten einer Haushaltshilfe, eine Kleiderpauschale, erhöhte Benzinkosten, erhöhte Kosten für Personenwagenpflege und Reparaturen, die Kosten für die Beschaffung eines automatikbetriebenen Ersatzfahrzeugs und die Kosten für Mehrfahrten mit dem Pkw ersetzt werden.
BGH, Urt. v. 18.2.1992 – VI ZR 367/90 – NJW-RR 1992, 792.

Erläuterung: Nach einem Kfz-Unfall hatte der Geschädigte ein verkürztes Bein und andere körperliche Beeinträchtigungen zurückbehalten, die ihn zu Mehrfahrten mit einem – nunmehr automatikbetriebenen – Pkw zwangen (häufige Einkaufsfahrten, da er keine Großeinkäufe mehr tätigen konnte). Außerdem hatte er durch orthopädische Schuhe einen hohen Verschleiß an Spezialstrümpfen. Obwohl er keine feste Haushaltshilfe angestellt hatte, gestand ihm der BGH – neben den anderen genannten Schadenspositionen – auch die fiktiven Kosten einer Haushaltshilfe zu.

§ Schadensersatz für unfallbedingte Verlängerung der Schulausbildung

Urteil: Die Lebenshaltungskosten während der verlängerten Schulausbildungszeit sind keine ersatzfähigen Schäden. Allerdings kann als Schaden geltend gemacht werden, wenn aufgrund der längeren Schulzeit ein Verdienstausfall nachweisbar ist, der auf einem späteren Eintritt in das Berufsleben beruht. BGH, Urt. v. 11.2.1992 – VI ZR 103/91 – NJW-RR 1992, 791.

§ Verjährungsgefahr trotz „Anerkenntnis“ der Haftung für Zukunftsschäden durch den Versicherer

Urteil: Der Versicherer kann sich auf die Einrede der Verjährung berufen, wenn drei Jahre nach dem Unfall noch neue Schäden auftreten, obwohl er sich in einem Vergleich auch zur Begleichung zukünftiger Schäden bereit erklärt hat.
BGH, Urt. v. 26.5.1992 – VI ZR 253/91 – NJW 1992, 2228.

Erläuterung: In dem Vergleich waren zwar die Zukunftsansprüche ab Vergleichsabschluß ausdrücklich vorbehalten. Dies reichte dem Gericht aber nicht als ein Anerkenntnis i.S. d. § 781 BGB aus. Deshalb blieb es bei der gesetzlichen Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 852 BGB.

§ Schadensersatz für erforderliche Hilfskräfte

Urteil: Muß der Inhaber eines Geschäfts wegen seiner Verletzung Aushilfskräfte einstellen, deren Beschäftigung ohne den Unfall nicht erforderlich gewesen wäre, so kann dies ein ersatzfähiger Erwerbsschaden sein.
BGH, Urt. v. 31.3.1992 – VI ZR 143/91 – NJW-RR 1992, 852.

§ Rabattverlust bei der Vollkaskoversicherung als Schaden

Urteil: Auch die Herabstufung in der Kfz-Vollkaskoversicherung bedeutet für den schuldlosen Unfallbeteiligten einen ersatzfähigen Schaden.
BGH, Urt. v. 3.12.1991 – VI ZR 140/91 – NJW 1992, 1035.

Erläuterung: Der Geschädigte hatte, da die Erstattung des Schadens an seinem Kfz sich verzögerte und er selbst das Geld nicht zur Verfügung hatte, den Schaden über seine Vollksakosversicherung abgerechnet. Deshalb war sein Schadensfreiheitsrabatt zurückgestuft worden.

§ Haftung auch ohne Verschulden bei Überschreiten der Richtgeschwindigkeit

Urteil: Wer die Richtgeschwindigkeit an Autobahnen (130 km/h) deutlich überschreitet, kann sich bei einem Unfall, der er unverschuldet verursacht, nicht darauf berufen, daß der Unfall „unabwendbar“ war. Er haftet dennoch aus der „Betriebsgefahr“ seines Kfz.
BGH, Urt. v. 17.3.1992 – VI ZR 62/91 – NZV 1992, 229.

Erläuterung: Grundsätzlich haftet jeder Unfallbeteiligte nach seinem eigenen Verschulden. Weil aber der Gebrauch eines Kfz – wie die Unfallzahlen zeigen – von der Natur der Sache her eine mit Gefahren verbundene Betätigung ist, hat der Gesetzgeber in § 7 StVG auch eine Haftungsfolge zu Lasten des Fahrzeughalters für den Fall vorgesehen, daß sich ein Unfall verwirklicht, ohne daß einem der Beteiligten ein Schuldvorwurf gemacht werden kann.

 

So war es in dem Fall, der dem BGH vorlag. Die Haftung nach § 7 StVG ist nur dann ausgeschlossen, wenn ein „unabwendbares Ereignis“ vorliegt. Bei deutlicher Überschreitung der Richtgeschwindigkeit sah der BGH diese Haftungsfreistellung nicht als gegeben an. Die Konsequenzen aus dem Urteil: Der Geschädigte bekommt zumindest einen Teil des Schadensersatzes, aber kein Schmerzensgeld, weil dieses nur bei Verschulden gewährt wird. Den Schaden wird – zumindest teilweise – die Versicherung des Halters begleichen. Dieser erleidet einen Rabattverlust. Seinen eigenen Schaden muß er selbst tragen, sofern er keine Vollkaskoversicherung hat.